Projekt-Check Radverkehr Saarland

Saarland · Kommunale Vorhaben
Stand 10/2026 · v11
Gesetz oder Regelwerk? Was davon wirklich verbindlich istStVO · VwV-StVO 2025 · ERA und die übrigen FGSV-Regelwerke · Landesvorgabe Saarland · Musterlösungen Baden-Württemberg

StVO – Rechtsverordnung, gilt unmittelbar für alle. Sie regelt, ob etwas angeordnet werden darf.

VwV-StVO (Fassung vom 03.04.2025, BAnz AT 09.04.2025 B2, in Kraft seit 10.04.2025) – Verwaltungsvorschrift. Sie bindet die Behörde nach innen, nicht die Verkehrsteilnehmenden, und sagt der Straßenverkehrsbehörde, wie sie die StVO anzuwenden hat. Ein Abweichen ist möglich, aber begründungsbedürftig.

Technische Regelwerke der FGSV (ERA 2010, RASt 06, RMS, RiLSA) – keine Rechtsnormen, sondern anerkannte Regeln der Technik. Sie sagen, wie eine Anlage auszusehen hat. Verbindlich werden sie, weil die VwV-StVO auf sie verweist, weil ein Land sie einführt oder weil ein Fördermittelgeber sie fordert. Wer ohne Begründung darunterbleibt, trägt das Haftungsrisiko.

Landesvorgaben – im Saarland die Maßgaben und Richtlinien des MUKMAV (05/2023). Formal keine Rechtsnorm, im Förderverfahren praktisch bindend.

Musterlösungen anderer Länder – etwa Baden-Württemberg. Im Saarland nicht eingeführt: fachliche Orientierung, kein Anspruch darauf und keine Pflicht dazu.

Merksatz: StVO und VwV-StVO entscheiden, ob – die technischen Regelwerke entscheiden, wie.
Wer macht was? Die vier Begriffe, um die es immer gehtBaulast · Anordnung · Ortsdurchfahrt · Einvernehmen

Baulast – Wer die Baulast hat, muss die Straße bauen, unterhalten, reinigen und im Winter räumen. Und wer sie hat, zahlt. Sie hängt an der Straßenart: Bundesstraßen beim Bund, Landstraßen I. und II. Ordnung beim Land, Gemeindestraßen bei der Kommune. Die Baulast ist meist die erste Frage, weil sich daran entscheidet, wessen Haushalt betroffen ist.

Anordnung – Ein Schild oder eine Markierung darf nicht einfach aufgestellt werden. Es braucht eine förmliche Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde, dass genau dieses Zeichen an genau diese Stelle gehört. Das ist die Anordnung. Sie ist etwas anderes als das Bauen: Der Baulastträger stellt das Schild auf, aber erst nachdem die Straßenverkehrsbehörde es angeordnet hat.

Ortsdurchfahrt – Der Abschnitt einer Bundes- oder Landstraße, der innerhalb der Ortstafeln verläuft. Die Straße bleibt eine Bundes- oder Landstraße, aber die Zuständigkeiten verschieben sich teilweise zur Kommune. Deshalb lohnt der genaue Blick, ob eine Maßnahme innerhalb oder außerhalb der Ortstafel liegt.

Einvernehmen – Mehr als Anhörung, weniger als eigene Zuständigkeit. Wer Einvernehmen erteilen muss, hat ein Vetorecht: Ohne seine Zustimmung darf die Maßnahme nicht angeordnet werden. Ein bloßes Benehmen bedeutet dagegen nur, dass angehört werden muss – widersprechen kann man, entschieden wird trotzdem.

Merksatz: Die Baulast sagt, wer zahlt und baut – die Anordnung sagt, wer über Schilder und Markierungen entscheidet. Das sind oft zwei verschiedene Stellen.